CareLit Fachartikel
Kein Schadenersalz für bei Zulassung bekannte Nebenwirkungen - VIOXX
Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 2 · S. 81 bis 84
Dokument
108262
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 84 AMG begründet keine Haftung des Arzneimittelherstellers oder des das Medikament vertreibenden Unternehmers für solche Nebenwirkungen, die bereits bei der Zulassung bekannt und im Hinblick auf den Nutzen des Arzneimittels im Zulassungsverfahren hingenommen wurden, soweit in der Fachinformation und der Packungsbeilage darauf hingewiesen ist.
Schlagworte
NEBENWIRKUNGEN
ARZNEIMITTEL
DOSIERUNG
NORM
GESETZ
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
WISSENSCHAFT
Pharma Recht
Frankfurt