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Kein Schadenersalz für bei Zulassung bekannte Nebenwirkungen - VIOXX

Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 2 · S. 81 bis 84

Dokument
108262
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
81 bis 84
Erschienen: 2009-02-28 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

§ 84 AMG begründet keine Haftung des Arzneimittelherstellers oder des das Medikament vertreibenden Unternehmers für solche Nebenwirkungen, die bereits bei der Zulassung bekannt und im Hinblick auf den Nutzen des Arzneimittels im Zulassungsverfahren hingenommen wurden, soweit in der Fachinformation und der Packungsbeilage darauf hingewiesen ist.

Schlagworte

NEBENWIRKUNGEN ARZNEIMITTEL DOSIERUNG NORM GESETZ BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG WISSENSCHAFT Pharma Recht Frankfurt