Arbeitgeber; Darlehen; Eigenheim; Eintritt der Hilfebedürftigkeit; Finanzierung der allgemeinen Lebensführung; Kosten der Unterkunft; Mehraufwendungen; Schuldzinsen; Spesen; Umbau…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2009 · Heft 2 · S. 112 bis 115
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind auch die Schuldzinsen zu berücksichtigen, die aus vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aufgenommenen Darlehen resultieren, wenn die Darlehenssummen verwendet wurden, um das Eigenheim ent-weder im nötigen Umfang instand zu setzen bzw. Schäden vorzubeugen oder aber durch Umbauarbeiten den Wohnwert zu erhöhen. Vom Arbeitgeber eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gezahlte Spesen (als Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen) sind zum Ausgleich von Mehraufwendungen und nicht zur Finanzierung der allgemeinen Lebensführung bestimmt, weshalb § 11 Abs.…