Rufbereitschaft -Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2009 · Heft 2 · S. 60 bis 64
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat ein im Geltungsbereich des TVöD-K beschäftigter Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze, ist die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. Dies ergibt sich aus der Tarifvertragsauslegung. 2. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K enthält eine Rechtsgrundver-weisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung, nach der ein Anspruch auf die dort geregelten Zeitzuschläge - mit Ausnahme des Überstundenzuschlags - bei Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich während der dort genannten Ze…