CareLit Fachartikel
Abgrenzung Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2009 · Heft 2 · S. 76 bis 77
Dokument
108568
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Muss ein Arbeitnehmer ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein (hier: unfallchirurgischer Oberarzt), führt dies zu einer derart engen zeitlichen und mittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers, dass damit keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt.
Schlagworte
BEREITSCHAFTSDIENST
AVR
ARBEITNEHMER
EINRICHTUNG
MITARBEITER
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
Zeitschrift für Tarifrecht
München