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Der freie Wille - ein sperriger BegriffEin Plädoyer für das Austragen von Konflikten

Rosenow, R.; · Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2009 · Heft 3 · S. 3 bis 9

Dokument
108667
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Betreuungsmanagement, Heidelberg
Autor:innen
Rosenow, R.;
Ausgabe
Heft 3 / 2009
Jahrgang 5
Seiten
3 bis 9
Erschienen: 2009-03-01 00:00:00
ISSN
1614-8983
DOI

Zusammenfassung

„Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Dieser § 1896 Abs. 1a BGB wurde mit dem zweiten Betreuungsrechtsände-rungsgesetz, das zum 01. 07. 2005 in Kraft trat in § 1896 BGB eingefügt. Der Schutz der Autonomie des Betroffenen ist aber bereits das erklärte Ziel des Betreuungsgesetzes von 1992 und zieht sich auch als Grundprinzip durch sämtliche Vorschriften des Betreuungsrechtes. Das gesamte Betreuungsrecht stellt sich mit bemerkenswerter Konsequenz in den Dienst der Autonomie des Volljährigen. 2 Eine Betreuung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB gegen den freien Willen des Betr…

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG BEHINDERUNG ENTSCHEIDUNG BETREUUNG BETREUUNGSRECHT BUNDESREGIERUNG PRAXIS ROLLE MENSCHEN LEBEN ZIELE REHABILITATION KIND NAMEN FREIHEIT ELEMENTE