Keine Befristung des Urlaubsund Urlaubsabgeltungsanspruchs
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2009 · Heft 3 · S. 149 bis 154
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nachdem das Bundesurlaubsgesetz einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist, steht aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 - Rs C-350/06, 520/06 - (ZTR 2009, 87) fest, dass der Urlaubsund Urlaubsabgeltungsanspruch entgegen der Rechtsprechung des BAG nicht auf das Urlaubsjahr und den Übertragungszeitraum befristet ist und nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht in diesem Zeitraum antreten konnte. Die richtlinienkonforme Auslegung des BUrIG strahlt auch auf die Auslegung tariflicher Urlaubsregelungen aus.