CareLit Fachartikel
Nicht Hinsehen ist strafbar!
pflegen: Demenz, Seelze · 2006 · Heft 1 · S. 35 bis 37
Dokument
109059
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei der Betreuung Demenzerkrankter - sagt der Jurist THEO KIENZLE -haben die Pflegenden die Pflicht, Antriebsstörungen und Depressionen zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. In der gesetzlichen Verantwortung stehen auch die beherbergenden Institutionen selbst. Sie müssen für ausreichend Personal sorgen.
Schlagworte
PFLEGEVERSICHERUNG
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
BETREUUNG
RECHT
BUNDESGERICHTSHOF
DEMENZ
EINRICHTUNG
LEBENSQUALITÄT
PATIENTEN
MENSCHEN
KRANKHEIT
THERAPIE
PERSONEN
GEWOHNHEITEN
ES
PRAXIS