CareLit Fachartikel

Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD -Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2009 · Heft 3 · S. 24 bis 25

Dokument
109490
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.;
Ausgabe
Heft 3 / 2009
Jahrgang 12
Seiten
24 bis 25
Erschienen: 2009-03-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)/ wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sichtund Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009-4 ABR 92/07).

Schlagworte

TVÖD TÄTIGKEIT EINGRUPPIERUNG BEDARFSPLANUNG PERSONALRAT PFLEGEHEIM RECHTSPRECHUNG KINDERTAGESSTÄTTEN PERSONALAUSWAHL ARBEITSVERHÄLTNIS PERSONEN VERSICHERUNG ARBEITSLEISTUNG TRAGEN SCHUTZKLEIDUNG Pflege- & Krankenhausrecht