CareLit Fachartikel
Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1 TVöD -Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten
Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2009 · Heft 3 · S. 24 bis 25
Dokument
109490
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)/ wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sichtund Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009-4 ABR 92/07).
Schlagworte
TVÖD
TÄTIGKEIT
EINGRUPPIERUNG
BEDARFSPLANUNG
PERSONALRAT
PFLEGEHEIM
RECHTSPRECHUNG
KINDERTAGESSTÄTTEN
PERSONALAUSWAHL
ARBEITSVERHÄLTNIS
PERSONEN
VERSICHERUNG
ARBEITSLEISTUNG
TRAGEN
SCHUTZKLEIDUNG
Pflege- & Krankenhausrecht