Werbung durch Heilpraktiker
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1981 · Heft 25 · S. 819-820
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die ärztliche Berufsordnung verbietet dem Arzt jegliche Werbung (1). Dagegen besteht ein solches berufsrechtliches Werbeverbot für Heilpraktiker nicht. Soweit die von den Berufsorganistionen der Heilpraktiker erlassenen »Berufsordnungen« Vorschriften über Werbung enthalten (2), handelt es sich um Berufsregeln privater Vereinigungen, denen sich die Berufsangehörigen freiwillig unterwerfen und die nicht mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen (Ahndung durch ein Berufsgericht) durchsetzbar sind. Trotzdem hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, daß auch Heilpraktiker in ihrer Werbung gewissen E…