Forensische Begutachtung neurologisch Kranker (§ 20 und 21 StGB)
G. Ritter · Aktuelle Neurologie · 1982 · Heft 03 · S. 91-97
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei hirnorganischen Störungen läßt sich folgende Aussage treffen: Bewußtlosigkeit, eine organische (exogene) Psychose mit Wahnbildungen und Halluzinationen, der epileptische Anfall, prä- und postparoxysmale Verstimmungen, Dämmerzustände und Demenzprozesse beinhalten Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Oft wird man aber rückblickend nur sagen können, dass die Schuldunfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, weil die Tatzeit nicht lückenlos rekonstruierbar war. Alle minderschweren hirnorganischen Störungen in ihrer Vielfalt rechtfertigen allenfalls die A…