Auskunftsansprüche des durch Humanarzneimittel Geschädigten gegen Behörden - Eine Analyse von § 84a Abs. 2 AMG und § 1 IFG
Wudy, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 4 · S. 161 bis 164
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine durch HumanarzneimitteP geschädigte Person (im Folgenden geschlechtsunabhängig „ Geschädigte^) sieht sich in einem späteren Haftungsprozess gegen potenzielle Schädiger stets beweisrechtlichen Problemen ausgesetzt, da die vom Geschädigten zu beweisenden Tatsachen typisch erweise in der Sphäre des potenziellen Schädigers liegen. Der Gesetzgeber erkannte diese Problematik und führte deshalb 2002 im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatz-rechtlicher Vorschriften2 einen Auskunftsanspruch einerseits gegen den pharmazeutischen Unternehmer in § 84a Abs. 1 AMG sowie andererseits gegen Behörden in §…