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Auskunftsansprüche des durch Humanarzneimittel Geschädigten gegen Behörden - Eine Analyse von § 84a Abs. 2 AMG und § 1 IFG

Wudy, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 4 · S. 161 bis 164

Dokument
109570
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Wudy, F.;
Ausgabe
Heft 4 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
161 bis 164
Erschienen: 2009-04-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Eine durch HumanarzneimitteP geschädigte Person (im Folgenden geschlechtsunabhängig „ Geschädigte^) sieht sich in einem späteren Haftungsprozess gegen potenzielle Schädiger stets beweisrechtlichen Problemen ausgesetzt, da die vom Geschädigten zu beweisenden Tatsachen typisch erweise in der Sphäre des potenziellen Schädigers liegen. Der Gesetzgeber erkannte diese Problematik und führte deshalb 2002 im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatz-rechtlicher Vorschriften2 einen Auskunftsanspruch einerseits gegen den pharmazeutischen Unternehmer in § 84a Abs. 1 AMG sowie andererseits gegen Behörden in §…

Schlagworte

BEHÖRDE ARZNEIMITTEL GERICHT SCHOCK INFORMATION KOSTEN AUSKUNFTSRECHT PRAXIS PERSONEN LITERATUR ES BUNDESREGIERUNG KAUSALITÄT HAND VERTRÄGE Pharma Recht