CareLit Fachartikel

Werbung mit dem Begriff „Augenklinik und Streitgegenstand einer Unterlassungsklage

Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 3 · S. 25 bis 26

Dokument
109704
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2009
Jahrgang 21
Seiten
25 bis 26
Erschienen: 2009-03-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

I. Der Beklagte betreibt in D. auf der F.-straße eine Augenarztpraxis, in der keine stationäre Aufnahme von Patienten erfolgt. Eine Konzession nach § 30 GewO besitzt der Beklagte nicht. Er bezeichnet die Praxis als „Augenklinik F. Der klagende Verein (Wettbewerbszentrale) hat die Bezeichnung als Augenklinik mit der Begründung beanstandet, dass keine Konzession nach § 30 GewO vorliege.

Schlagworte

KRANKENHAUS ENTSCHEIDUNG AUFNAHME EINRICHTUNG BEDARFSPLANUNG MARKETING URTEIL WERBUNG PATIENTEN PRAXIS ES VERSTÄNDNIS BETTEN HÖHE DATENBANKEN SOFTWARE