CareLit Fachartikel
Werbung mit dem Begriff „Augenklinik und Streitgegenstand einer Unterlassungsklage
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 3 · S. 25 bis 26
Dokument
109704
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
I. Der Beklagte betreibt in D. auf der F.-straße eine Augenarztpraxis, in der keine stationäre Aufnahme von Patienten erfolgt. Eine Konzession nach § 30 GewO besitzt der Beklagte nicht. Er bezeichnet die Praxis als „Augenklinik F. Der klagende Verein (Wettbewerbszentrale) hat die Bezeichnung als Augenklinik mit der Begründung beanstandet, dass keine Konzession nach § 30 GewO vorliege.
Schlagworte
KRANKENHAUS
ENTSCHEIDUNG
AUFNAHME
EINRICHTUNG
BEDARFSPLANUNG
MARKETING
URTEIL
WERBUNG
PATIENTEN
PRAXIS
ES
VERSTÄNDNIS
BETTEN
HÖHE
DATENBANKEN
SOFTWARE