Krankenhausapotheker muss vor Ort sein können
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 3 · S. 24 bis 27
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis zur Versorgung des Krankenhauses St. K.-Stift in Bremen mit Arzneimitteln. Die Klägerin betreibt das St. G.-Hospital in Münster und ist Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb der Krankenhausapotheke des St. G.-Hospitals, genannt n. R, die ihren Sitz in Ahlen hat. Die Apotheke versorgt derzeit 1 8 Einrichtungen mit circa 3.500 Betten. Sie ist in das n. Ordercenter in Ahlen eingebunden und profitiert^von der dortigen zentralen Beschaffungslogistik. Das St. K.-Stift in Bremen hat 467 Betten und ist mit einer Entfernung von 216 km von Ahlen aus laut Falk-Routenplaner…