Kürzung von Krankenhausrechnungen zur Finanzierung von Verträgen zur integrierten Versorgung
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 3 · S. 29 bis 32
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jede Krankenkasse hat gem. § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Förderung der integrierten Versorgung in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils Mittel in Höhe von bis zu 1 % der an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Krankenhausrcchnungen cinzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140b geschlossenen Verträgen erforderlich sind (sog. Anschubfinanzierung). Ein Anspruch der Krankenkasse auf Einbehalt gem. § 140d SGB V besteht allerdings nur, werm und soweit Verträge nach § 140b SGB V zur integrierten Versorgung gem. § 140a SGB V tatsächlich vorliegen (vgl.…