OberverwaLtungsgericht Sachsen-Anhalt: Heimvertrag endet im Pflegeheim mit dem Tod
Altenheim, Hannover · 2009 · Heft 4 · S. 31 bis 32
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gegen die Klägerin, welche eine durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, erging eine heimrechtliche Anordnung gem. § 17 HeimG, nach welcher eine Formulierung im von ihr verwendeten Heimvertrag gestrichen werden sollte. Darin hieß es, dass der Vertrag des Bewohners nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag ende und der Heimträger innerhalb dieser Frist einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten habe. Dies widerspreche der Rechtslage, die Zahlungspflicht habe mit dem Sterbetag zu enden, so die Heimaufsicht.