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OberverwaLtungsgericht Sachsen-Anhalt: Heimvertrag endet im Pflegeheim mit dem Tod

Altenheim, Hannover · 2009 · Heft 4 · S. 31 bis 32

Dokument
109774
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2009
Jahrgang 48
Seiten
31 bis 32
Erschienen: 2009-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Gegen die Klägerin, welche eine durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, erging eine heimrechtliche Anordnung gem. § 17 HeimG, nach welcher eine Formulierung im von ihr verwendeten Heimvertrag gestrichen werden sollte. Darin hieß es, dass der Vertrag des Bewohners nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag ende und der Heimträger innerhalb dieser Frist einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten habe. Dies widerspreche der Rechtslage, die Zahlungspflicht habe mit dem Sterbetag zu enden, so die Heimaufsicht.

Schlagworte

PFLEGEVERSICHERUNG RECHTSPRECHUNG ALTENHEIM HEIMTRÄGER HEIMVERTRAG PFLEGE TOD TELEFON LEISTUNG PULS Hannover