CareLit Fachartikel
Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückständen
Das Krankenhaus, Berlin · 2009 · Heft 4 · S. 351 bis 354
Dokument
109815
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Krankenversicherte, die mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen keine Leistungen mehr von ihrer Krankenversicherung. Sie verlieren nicht gänzlich den Versicherungsschutz, sondern der Leistungsanspruch ruht. Ruhen bedeutet, dass ein dem Grunde nach weiterhin bestehender Leistungsanspruch nicht verwirklicht werden kann.
Schlagworte
KRANKENVERSICHERUNG
KRANKENHAUS
KRANKENHAUSTRÄGER
ZEIT
THERAPIE
URTEIL
KRANKENKASSE
BUNDESGERICHTSHOF
Das Krankenhaus
Berlin