Haftung für übersehene Fehlbildung
H. Franzki · Ultraschall in der Medizin - European Journal of Ultrasound · 2003 · Heft 01 · S. 17-20
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Schwer lastet auf jedem Pränatalmediziner das Risiko, für eine schuldhaft nicht erkannte Schädigung des Kindes, die nach § 218 a Abs. 2 StGB eine Abtreibung gerechtfertigt hätte, zu haften und den Eltern des behindert geborenen Kindes den gesamten Unterhalts- und Pflegeaufwand ersetzen zu müssen. Drei höchstrichterliche Urteile aus jüngerer Zeit, in denen es um die Haftung für übersehene Fehlbildungen (Amelien) ging, haben dies erneut deutlich gemacht, aber auch gezeigt, wie sorgfältig die Gerichte prüfen, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch gegeben gewesen wären…