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Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD bei Fehlen einer Dienstvereinbarung

Kersten, K.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2009 · Heft 5 · S. 240 bis 242

Dokument
110013
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Kersten, K.;
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 23
Seiten
240 bis 242
Erschienen: 2009-05-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Bis zum 31.12.2008 sahen alle Tarifverträge für den öffentlichen Dienst die Einführung eines Leistungsentgelts an die Tarifbeschäftigten zum 1. Januar 2007 vor, für das ein Gesamtvolumen von 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wurde (§ 18 TVöD Bund, § 18 TVöD VKA und § 18 TV-L a. F.).Laut TVöD handelt es sich bei dem Leistungsentgelt um eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt, die jährlich auszuzahlen ist (Bund: §18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2; VKA: § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs.3Satz2).

Schlagworte

TVÖD VEREINBARUNG PERSONALRAT SERVICE ARBEITGEBER ARBEITSRECHT FORTBILDUNG ES RICHTLINIE GEWERKSCHAFTEN LEISTUNG HÖHE INTENTION INTERNET ZEIT Zeitschrift für Tarifrecht