Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD bei Fehlen einer Dienstvereinbarung
Kersten, K.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2009 · Heft 5 · S. 240 bis 242
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bis zum 31.12.2008 sahen alle Tarifverträge für den öffentlichen Dienst die Einführung eines Leistungsentgelts an die Tarifbeschäftigten zum 1. Januar 2007 vor, für das ein Gesamtvolumen von 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wurde (§ 18 TVöD Bund, § 18 TVöD VKA und § 18 TV-L a. F.).Laut TVöD handelt es sich bei dem Leistungsentgelt um eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt, die jährlich auszuzahlen ist (Bund: §18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2; VKA: § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs.3Satz2).