MDK-Prüfung der sekundären Fehlbelegung in Bezug auf die untere Grenzverweildauer ist vom Gesetz gedeckt
Thier, U.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2009 · Heft 5 · S. 460 bis 462
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Von den Krankenkassen veranlasste MDK-Prüfungen gehören zur Tagesordnung in deutschen Krankenhäusern. Etwa 10 bis 12 Prozent der stationären Krankenhausfälle werden geprüft. Dabei hat sich als häufigster Anlass für eine MDK-Prüfung ein Prüfgrund „ etabliert,1} der bei genauer Betrachtung und richtiger Auslegung der einschlägigen Cesetzesgrundiagen gar nicht vom Gesetz gedeckt ist: die sekundäre Fehlbelegung in Bezug auf die untere Grenzverweildauer. Der Autor nimmt ein Sozialgerichtsurteil zum Anlass, um aus seiner Sicht Klarstellungen zur Thematik der Fehlbelegungsprüfung aus der Gesetzesformulierung heraus zu…