CareLit Fachartikel
Die Kostentragungspflicht bei Produktrückrufen
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 2 · S. 49 bis 55
Dokument
110332
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin (Kl.), eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte (Bekl.) als Herstellorin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer anderen Pflegckasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch. Die Kl. hatte die elektrisch verstellbaren Pflegebetten des Typs „Casa med II, die von der Bekl. seit 1995 produziert wurden, bei Sanitätshäusern eingekauft und sie zur ambulanten häuslichen Pflege bei ihr versicherter Pflegebedürftiger eingesetzt.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
KOSTEN
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
LEBEN
VERLETZUNG
INSTANDHALTUNG
DESINFEKTIONSMITTEL
MENSCHEN
RECHTSANWÄLTE
BERLIN
SCHREIBEN
FEUCHTIGKEIT
BETTEN
VERHALTEN
GESUNDHEIT