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Strafrechtliche Probleme bei der Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Der Umgang mit § 96 Nr. 5 AMG beim Vertrieb von Grenzprodukten

Vergho, R. Dr.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 5 · S. 221 bis 227

Dokument
110583
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Vergho, R. Dr.;
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
221 bis 227
Erschienen: 2009-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Nach § 96 Nr. 5 AMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 21 Abs. 1 Fcrtigarzneimittel in den Verkehr bringt. § 21 Abs. 1 AMG bestimmt, dass Fertigarzneimittel, die Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind. Welche Produkte als Arzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 AMG anzusehen sind, ist bei Grenzprodukten umstritten. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel bereitet in der Praxis Schwierigkeiten…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE STRAFRECHT GESUNDHEIT BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG DEUTSCHLAND ZULASSUNG PRAXIS SICHERHEIT VERHALTEN TEE LITERATUR HOFFNUNG STRAFE