Strafrechtliche Probleme bei der Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Der Umgang mit § 96 Nr. 5 AMG beim Vertrieb von Grenzprodukten
Vergho, R. Dr.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 5 · S. 221 bis 227
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 96 Nr. 5 AMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 21 Abs. 1 Fcrtigarzneimittel in den Verkehr bringt. § 21 Abs. 1 AMG bestimmt, dass Fertigarzneimittel, die Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind. Welche Produkte als Arzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 AMG anzusehen sind, ist bei Grenzprodukten umstritten. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel bereitet in der Praxis Schwierigkeiten…