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Zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmitfel oder diätetische Erzeugnisse hergestellt oder auf…

Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 5 · S. 227 bis 237

Dokument
110584
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
227 bis 237
Erschienen: 2009-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG sowie aus den Art. 1 und 4 der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Ünterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die voirn Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, verstoßen, dass es auf der Basis von Arzneipflanzen hergestellte Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder auf den Markt gebracht worden sind, aufgrund einer Verwaltungspraxis vom Markt genomme…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL SPANIEN RICHTLINIE ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT MENSCHEN FLECHTEN FERMENTIERUNG REGISTER PFLANZEN HANDEL FORSCHUNG SCHREIBEN NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL EIGNUNG