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Pflegefachkräfte sind bei absoluter Weisungsgebundenheit als sozial-versicherungspf lichtig beschäftigt anzusehen

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2009 · Heft 6 · S. 300 bis 304

Dokument
110935
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 6 / 2009
Jahrgang 13
Seiten
300 bis 304
Erschienen: 2009-06-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht von Pflegefachkräften. Die Klägerin, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, war der Auffassung, dass ein Teil der bei ihr tätigen Pflegefachkräfte als Selbständige auf Honorarbasis tätig sind und somit nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Schlagworte

TÄTIGKEIT UNTERNEHMEN BETRIEB PFLEGEPERSONAL RECHTSPRECHUNG DIENSTPLAN PflegeRecht Neuwied