CareLit Fachartikel
Zuordnung einer Arztpraxis zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren überprüfbar
Apotheken Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 65 bis 66
Dokument
111109
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Frage, ob eine Arztpraxis in einem Apothekengebäude zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke gehört, kann nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entschieden und nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung als Revisionszulassungsgrund herangezogen werden.
Schlagworte
URTEIL
APOTHEKE
ARZTPRAXIS
BETRIEB
RECHTSPRECHUNG
UNTERNEHMEN
ARZTPRAXEN
BEURTEILUNG
ZULASSUNG
ES
INVESTITIONEN
HÖHE
APOTHEKER
APOTHEKEN
ARZNEIMITTELKOSTEN
PATIENTEN