CareLit Fachartikel

Zuordnung einer Arztpraxis zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren überprüfbar

Apotheken Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 65 bis 66

Dokument
111109
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 12
Seiten
65 bis 66
Erschienen: 2009-05-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Die Frage, ob eine Arztpraxis in einem Apothekengebäude zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke gehört, kann nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entschieden und nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung als Revisionszulassungsgrund herangezogen werden.

Schlagworte

URTEIL APOTHEKE ARZTPRAXIS BETRIEB RECHTSPRECHUNG UNTERNEHMEN ARZTPRAXEN BEURTEILUNG ZULASSUNG ES INVESTITIONEN HÖHE APOTHEKER APOTHEKEN ARZNEIMITTELKOSTEN PATIENTEN