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Apothekerkammer darf Umsatz und Rohertrag für die Veranlagung zum Kammerbeitrag schätzen, wenn ein Apotheker keine Angaben hierzu macht

Apotheken Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 72 bis 79

Dokument
111111
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 12
Seiten
72 bis 79
Erschienen: 2009-05-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Beiträge zur Apothekerkammer sind Abgaben im Sinne von § 30 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, so dass die Beitragsbescheide auch ohne diesbezügliche besondere Anordnung sofort vollziehbar sind. § 13 KaG ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die aus der betreffenden Beitragsordnung folgende Einschränkung des Rechts der Kammermitglieder selbst über die Daten ihrer Einkünfte zu verfügen. Die Verpflichtung des Kammermitglieds zum Nachweis durch entsprechende Erklärungen des Steuerberaters oder zur Vorlage einer Umsatzsteuervor-anmeldung zum Zwecke der Ermittlung der Beitragshöhe ist rechtmäßig

Schlagworte

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