Apothekerkammer darf Umsatz und Rohertrag für die Veranlagung zum Kammerbeitrag schätzen, wenn ein Apotheker keine Angaben hierzu macht
Apotheken Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 72 bis 79
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Beiträge zur Apothekerkammer sind Abgaben im Sinne von § 30 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, so dass die Beitragsbescheide auch ohne diesbezügliche besondere Anordnung sofort vollziehbar sind. § 13 KaG ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die aus der betreffenden Beitragsordnung folgende Einschränkung des Rechts der Kammermitglieder selbst über die Daten ihrer Einkünfte zu verfügen. Die Verpflichtung des Kammermitglieds zum Nachweis durch entsprechende Erklärungen des Steuerberaters oder zur Vorlage einer Umsatzsteuervor-anmeldung zum Zwecke der Ermittlung der Beitragshöhe ist rechtmäßig