CareLit Fachartikel
Örtliche Zuständigkeit bei ärztlicher Honorarklage
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 64 bis 65
Dokument
111119
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Honorarforderung eines Zahnarztes ist am Wohnort des Patienten zu erfüllen. Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Praxissitz des Zahnarztes besteht für den Honoraranspruch nicht.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
THERAPIE
URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF
DIENSTVERTRAG
PATIENTEN
GESUNDHEIT
LEBEN
PRAXIS
UNTERLAGEN
SCHREIBEN
ZULASSUNG
HÖHE
LEISTUNG
KRANKENUNTERLAGEN