CareLit Fachartikel

Arzt darf nicht gegen Zahlung eines Honorars Dienstleistungen zur Erleichterung der Suiziddurchführung anbieten

Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 69 bis 77

Dokument
111122
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2009
Jahrgang 21
Seiten
69 bis 77
Erschienen: 2009-05-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Bietet ein Arzt zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von EUR 8.000,00 ein Dienstleistungspaket zur Erleichterung der Durchführung der Selbsttötung an, wobei er nicht nur auf den Personenkreis der Todkranken oder Schwerstleidenden abzielt, sondern sich an jeden wendet, der sein Leben beenden mochte und dafür Unterstützung sucht, so ist diese Form der Suizidhilfe gewerberechtlich nicht erlaubt und darf mit Hilfe der polizeirechtlichen Generalklausel zur Gefahrenabwehr bundesweit untersagt werden.

Schlagworte

SUIZID LEBEN VERBOT TÄTIGKEIT STERBEHILFE ARZNEIMITTELGESETZ RECHTSPRECHUNG DEUTSCHLAND INTERNET PERSONEN HONORAR POLIZEI SICHERHEIT HANDEL UNTERLAGEN WOHNUNG