CareLit Fachartikel
Arzt darf nicht gegen Zahlung eines Honorars Dienstleistungen zur Erleichterung der Suiziddurchführung anbieten
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 5 · S. 69 bis 77
Dokument
111122
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bietet ein Arzt zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von EUR 8.000,00 ein Dienstleistungspaket zur Erleichterung der Durchführung der Selbsttötung an, wobei er nicht nur auf den Personenkreis der Todkranken oder Schwerstleidenden abzielt, sondern sich an jeden wendet, der sein Leben beenden mochte und dafür Unterstützung sucht, so ist diese Form der Suizidhilfe gewerberechtlich nicht erlaubt und darf mit Hilfe der polizeirechtlichen Generalklausel zur Gefahrenabwehr bundesweit untersagt werden.
Schlagworte
SUIZID
LEBEN
VERBOT
TÄTIGKEIT
STERBEHILFE
ARZNEIMITTELGESETZ
RECHTSPRECHUNG
DEUTSCHLAND
INTERNET
PERSONEN
HONORAR
POLIZEI
SICHERHEIT
HANDEL
UNTERLAGEN
WOHNUNG