Die Besonderheiten der personenbezogenen Dienstleistungen nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 10 Abs. 1, 2 SGB XII
Kreutz, M.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2009 · Heft 6 · S. 323 bis 327
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 4 Abs. 1 SGB TT sieht insgesamt drei verschiedene Leistungsformen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor: Dienst-, Geldund Sachleistungen. Ebenfalls diese drei Leistungsformen für den Bereich der Sozialhilfe nennt § 10 Abs. 1 SGB XII. Eine nähere Umschreibung, was unter den Begriff der Dienstleistung fallt, findet sich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Danach realisiert sich die Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. § 10 Abs. 2 SGB XII zählt zu den Dienstleistungen e…