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ZUM TARIFRECHTa) Überstundenvergütungb) Tarifauslegung: Begriff des Betriebs

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 7 · S. 255 bis 258

Dokument
111399
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
255 bis 258
Erschienen: 2009-07-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts. Nach §2 Abs. 2 Buchst, c Arbeitszeit-TV Niedersachsen beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch in solchen Bereichen 38,5 Stunden, die nicht die Anforderungen des allgemeinen Betriebsbegriffs erfüllen bzw. die in der Verwaltungsorganisation nicht als Dienststelle anzusehen sind. § 2 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Niedersachsen).

Schlagworte

NIEDERSACHSEN ARBEITSZEIT TVÖD TARIFVERTRAG UNTERNEHMEN BETRIEB RECHTSPRECHUNG ZEIT HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS ES PERSONEN ÄRZTE BERUFSGRUPPEN FREIHEIT ARBEITSLEISTUNG