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ZUM TARIFRECHTa) Überstundenvergütungb) Tarifauslegung: Begriff des Betriebs
Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 7 · S. 255 bis 258
Dokument
111399
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts. Nach §2 Abs. 2 Buchst, c Arbeitszeit-TV Niedersachsen beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch in solchen Bereichen 38,5 Stunden, die nicht die Anforderungen des allgemeinen Betriebsbegriffs erfüllen bzw. die in der Verwaltungsorganisation nicht als Dienststelle anzusehen sind. § 2 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Niedersachsen).
Schlagworte
NIEDERSACHSEN
ARBEITSZEIT
TVÖD
TARIFVERTRAG
UNTERNEHMEN
BETRIEB
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
HÖHE
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
PERSONEN
ÄRZTE
BERUFSGRUPPEN
FREIHEIT
ARBEITSLEISTUNG