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PIA vor Gericht: BSG entscheidet erstmals zu Psychiatrischen Institutsambulanzen

Quaas, M.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2009 · Heft 7 · S. 408 bis 411

Dokument
111700
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Quaas, M.;
Ausgabe
Heft 7 / 2009
Jahrgang 26
Seiten
408 bis 411
Erschienen: 2009-07-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

Infolge des GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetzes aus dem Jahr 2007 nehmen Krankenhäuser zunehmend nicht nur „ambulante Krankenhausversorgung, sondern mit ihren Ärzten auch spezifisch solche Aufgaben wahr, die bisher dem Vertragsarzt vorbehalten waren. Ein Beispiel bildet die PIA: die Psychiatrische Institutsambulanz. Nach §118 SGB V Absatz 1 haben psychiatrische Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Zulassung (Ermächtigung) zur ambulanten Behandlung. Entsprechendes gilt nach §118 Absatz 2 SGB V für Allgemeinkrankenhäuser, sofern diese über selbstständige, fachärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen verfügen.

Schlagworte

TAGESKLINIK ERMÄCHTIGUNG KRANKENHAUS PERSONAL THERAPIE LEITUNG PSYCHIATRISCHES KRANKENHAUS PSYCHIATRIE KRANKENHÄUSER MENSCHEN PATIENTEN ÄRZTE ZULASSUNG REHABILITATIONSKLINIKEN PRAXIS NACHTKLINIK