Zum Begriff des Funktionsarzneimittels (Weihrauch)
Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 7 · S. 334 bis 336
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, kein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosicrung bei normalem Gebrauch gesund-heitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherstellen…