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Antrag auf Wiedereinsetzung möglich bei verspäteter Einlegung einer Beschwerde vor einer Besenwerdekammer (OMNICARE)

Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 8 · S. 385 bis 389

Dokument
112133
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
385 bis 389
Erschienen: 2009-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Ausschlussfrist für die Einlcgung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Wortmarke (hier: „OMNICARE) wegen angeblich bestehender Ver-wechslungsgcfahr mit einer älteren Wortmarke ist nicht gleich zu behandeln mit der Beschwerdefrist.

Schlagworte

KLASSIFIKATION ENTSCHEIDUNG KOSTEN RECHTSPRECHUNG GERICHT GESETZ GEWALT OLANZAPIN BISOPROLOL OMEPRAZOL SIMVASTATIN UNTERLAGEN UNSICHERHEIT RICHTLINIE Pharma Recht Frankfurt