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Als Arzneimittel zugelassene Tees dürfen Lebensmittel-Bio-Siegel auch dann nicht tragen, wenn sie ihrer Zusammensetzung nach Lebensmittel sind

Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 8 · S. 404 bis 413

Dokument
112137
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
404 bis 413
Erschienen: 2009-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Arzneimittel sind keine Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung (EWG) über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Sie dürfen nach § 1 Abs. 1 Öko-Kcnnzeichen-gesetz nicht mit dem sog. Bio-Siegel des § 1 Öko-Kcnnzcichcnvcrordnung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für solche Arzneimittel (hier Kräutertees und Pflanzensäfte), bei denen es sich um Lebensmittel, mithin um Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst, b EG-Oko-Vcrordnung handeln würde, falls der Hersteller auf ihre Zulassung als Arzneimitt…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE VORSCHRIFTEN WIRKUNG RECHTSPRECHUNG EUKALYPTUSÖL ZULASSUNG ES INTENTION INHALATION LANDWIRTSCHAFT HANDEL ERNÄHRUNG SCHREIBEN BEURTEILUNG