Keine Verfassungswidrigkeit des VBVG
Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2009 · Heft 9 · S. 156 bis 159
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antragsteller war vom 23. Januar 2002 bis 24. Februar 2006 Betreuer der über ein erhebliches Vermögen verfügenden Betroffenen. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Ausscheiden aus dem Betreueramt machte er Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 8.586,30 geltend. Das Vormundschaftsgericht hat ihm hiervon unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags EUR 3.021,84 bewilligt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels Vergütung und Aufwendungsersatz von insgesamt EUR 3.840,6…