CareLit Fachartikel
Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine »Seniorenwohngemeinschaft«
PflegeRecht, Neuwied · 2009 · Heft 8 · S. 413 bis 419
Dokument
112284
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendbarkeit des Heimgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienstund Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist.
Schlagworte
EINRICHTUNG
WOHNGEMEINSCHAFT
PFLEGEPERSONAL
WOHNEN
PFLEGESTUFE
VEREINBARUNG
Anwendbarkeit
Heimgesetzes
Tatsache
Vermieter
Wohnraum
Verträge
Dritten
Andere
Weise
Sicherstellt