Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43 b Absatz 3 Satz 8 SGB Vzwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband
Das Krankenhaus, Berlin · 2009 · Heft 9 · S. 840 bis 842
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 43 b SGB V wurde durch das Krankenhausfmanzierungsreformgesetz (KHRG) um einen neuen Absatz 3 erweitert. Dieser verpflichtet die Krankenhäuser zur Einziehung der Krankenhaus zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 SGB V im Auftrag der Krankenkassen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des dazu erforderlichen Verwaltungsverfahrens beliehen. Bezüglich der den Krankenhäusern im Rahmen der Einziehung entstehenden Kosten für jedes durchgeführte Verwaltungsverfahren sieht § 43 b Absatz 3 Satz 6 SGB V die Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale durch die Krankenkassen an die Krankenhäuser vor.