CareLit Fachartikel

Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43 b Absatz 3 Satz 8 SGB Vzwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband

Das Krankenhaus, Berlin · 2009 · Heft 9 · S. 840 bis 842

Dokument
112442
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2009
Jahrgang 101
Seiten
840 bis 842
Erschienen: 2009-09-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

§ 43 b SGB V wurde durch das Krankenhausfmanzierungsreformgesetz (KHRG) um einen neuen Absatz 3 erweitert. Dieser verpflichtet die Krankenhäuser zur Einziehung der Krankenhaus zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 SGB V im Auftrag der Krankenkassen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des dazu erforderlichen Verwaltungsverfahrens beliehen. Bezüglich der den Krankenhäusern im Rahmen der Einziehung entstehenden Kosten für jedes durchgeführte Verwaltungsverfahren sieht § 43 b Absatz 3 Satz 6 SGB V die Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale durch die Krankenkassen an die Krankenhäuser vor.

Schlagworte

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