CareLit Fachartikel
Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben
Apotheken Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 7 · S. 100 bis 109
Dokument
112462
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben. Die italienischen und die deutschen Rechtsvorschriften, die eine solche Regel vorsehen, finden ihre Rechtfertigung im Ziel der Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt.
Schlagworte
APOTHEKER
APOTHEKE
UNTERNEHMEN
BETRIEB
GESUNDHEIT
RECHTSPRECHUNG
APOTHEKEN
PERSONEN
GESELLSCHAFTEN
FÜHRUNG
FAKULTÄT
HAND
BEURTEILUNG
ZIELE
BEVÖLKERUNG
VERSICHERUNG