CareLit Fachartikel

Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben

Apotheken Recht, Baden-Baden · 2009 · Heft 7 · S. 100 bis 109

Dokument
112462
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2009
Jahrgang 12
Seiten
100 bis 109
Erschienen: 2009-07-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Besitz und Betrieb einer Apotheke dürfen Apothekern vorbehalten bleiben. Die italienischen und die deutschen Rechtsvorschriften, die eine solche Regel vorsehen, finden ihre Rechtfertigung im Ziel der Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt.

Schlagworte

APOTHEKER APOTHEKE UNTERNEHMEN BETRIEB GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG APOTHEKEN PERSONEN GESELLSCHAFTEN FÜHRUNG FAKULTÄT HAND BEURTEILUNG ZIELE BEVÖLKERUNG VERSICHERUNG