Bei der Annahme der Benutzung des ausländischen Zeichens im Inland ist die identische Markenanmeldung bösgläubig
Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 9 · S. 469 bis 473
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Markenanmeldung ist nicht schon dann als bÖs-gläubig anzusehen, wenn ein Anmelder den Umstand, dass Arzneimittel nur im Ausland unter dort geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete und aus dem Ausland parallelimportierte Arzneimittel vertreibt. Ist hingegen keine Benutzung des Kennzeichens für den Vertrieb von Arzneimitteln geplant, sondern lässt sich der Anmelder das Zeichen nur deshalb eintragen, weil er in Verkaufsabsicht davon ausgeht, der Hersteller des Arzneimittels könne die Marke in Zuk…