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Bei der Annahme der Benutzung des ausländischen Zeichens im Inland ist die identische Markenanmeldung bösgläubig

Pharma Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 9 · S. 469 bis 473

Dokument
112714
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2009
Jahrgang 31
Seiten
469 bis 473
Erschienen: 2009-09-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Eine Markenanmeldung ist nicht schon dann als bÖs-gläubig anzusehen, wenn ein Anmelder den Umstand, dass Arzneimittel nur im Ausland unter dort geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete und aus dem Ausland parallelimportierte Arzneimittel vertreibt. Ist hingegen keine Benutzung des Kennzeichens für den Vertrieb von Arzneimitteln geplant, sondern lässt sich der Anmelder das Zeichen nur deshalb eintragen, weil er in Verkaufsabsicht davon ausgeht, der Hersteller des Arzneimittels könne die Marke in Zuk…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL AUSLAND BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG UNTERNEHMEN MARKETING HANDEL ZULASSUNG ES WERBUNG VERHALTEN DEUTSCHLAND BEURTEILUNG LIZENZERTEILUNG HÖHE RICHTLINIE