Verstoß gegen Art. 81 EG durch abgestimmte Verhaltensweisen zwischen WettbewerbernArt. 81 EG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 7 · S. 139 bis 144
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucher-preisen besteht. Der Informationsaustausch…