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Verstoß gegen Art. 81 EG durch abgestimmte Verhaltensweisen zwischen WettbewerbernArt. 81 EG

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 7 · S. 139 bis 144

Dokument
112792
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2009
Jahrgang 9
Seiten
139 bis 144
Erschienen: 2009-07-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucher-preisen besteht. Der Informationsaustausch…

Schlagworte

UNTERNEHMEN VERHALTENSWEISE WETTBEWERB RECHTSPRECHUNG BETREIBER GERICHT ES VERHALTEN AUGE HÖHE BEURTEILUNG CHARAKTER NATUR SCHADENSERSATZ REGIERUNG GESELLSCHAFTEN