CareLit Fachartikel
Zur Abweichung der Dienstelle von einer Empfehlung der Einigungsstelle
Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 1 · S. 378 bis 380
Dokument
112834
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Pflicht der Dienststelle, ihre von einer Empfehlung der Einigungsstelle abweichende Entscheidung den Beteiligten mit schriftlicher „qualifizierter Begründung bekannt zu geben (§62 Abs. 7 Satz2 PersVG LSA), hat ausschließlich die Funktion einer formellen Ordnungsvorschrift. Ihr kommt weder die Funktion der Sicherung materiellrechtlicher Befugnisse oder Zuständigkeiten des Personalrates zu, noch werden mit ihr derlei Rechte begründet.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
LEITUNG
PERSONALVERTRETUNG
RECHTSPRECHUNG
EINSTELLUNG
MITBESTIMMUNG
ZWANG
ES
SCHREIBEN
HORTEN
CHARAKTER
ZULASSUNG
Die Personalvertretung
Berlin