CareLit Fachartikel

Zur Abweichung der Dienstelle von einer Empfehlung der Einigungsstelle

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 1 · S. 378 bis 380

Dokument
112834
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
378 bis 380
Erschienen: 2009-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die Pflicht der Dienststelle, ihre von einer Empfehlung der Einigungsstelle abweichende Entscheidung den Beteiligten mit schriftlicher „qualifizierter Begründung bekannt zu geben (§62 Abs. 7 Satz2 PersVG LSA), hat ausschließlich die Funktion einer formellen Ordnungsvorschrift. Ihr kommt weder die Funktion der Sicherung materiellrechtlicher Befugnisse oder Zuständigkeiten des Personalrates zu, noch werden mit ihr derlei Rechte begründet.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG LEITUNG PERSONALVERTRETUNG RECHTSPRECHUNG EINSTELLUNG MITBESTIMMUNG ZWANG ES SCHREIBEN HORTEN CHARAKTER ZULASSUNG Die Personalvertretung Berlin