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Genehmigung für das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Erzeugnisse hergestellten oder auf den Markt gebrachte…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 1 · S. 151 bis 161

Dokument
113022
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2009
Jahrgang 13
Seiten
151 bis 161
Erschienen: 2009-10-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG sowie aus den Art. 1 und 4 der Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 12. 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, verstoßen, dass es auf der Basis von Arzneipflanzen hergestellte Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder auf den Markt gebracht worden sind, aufgrund einer Verwaltungspraxis vom Markt genommen hat,…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL SPANIEN RICHTLINIE ENTSCHEIDUNG GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG LÖSUNGEN MENSCHEN REGISTER PFLANZEN HANDEL ZULASSUNG PRAXIS BEVÖLKERUNG EIGNUNG MEDIZIN