Es ist verboten Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, bei deren gewerbsmäßigen Herstellen nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe unver-mischt oder in Mischunge…
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2009 · Heft 1 · S. 161 bis 168
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte vertreibt unter den Namen „D ... S ... G ... und „D ... a ... G ... Nahrungsergänzungsmittcl zum Knorpelaufbau beanspruchter Gelenke. Das erstgenannte Produkt enthält 55,9 g Glucosaminsulfat und 6 g Chondroitinsulfat per 100 g. Die Verzehrempfehlung lautet auf 1 Kapsel pro lag, die 700 mg Glucominsulfat und 75 mg Chondroitinsulfat enthalten soll. Das andere Produkt enthält 46,7 g Glucosaminsulfat per 100 g mit einer Ver/ehrempfchlung von 2 Kapseln pro Tag. Eine Kapsel enthält jeweils 300 mg Glucosaminsulfat. Für die Produktmuster verweist die Klägerin auf die Anlagen K 1 und K 2 (entsprechend Anlage…