Der kollektive Zulassungsverzicht: Ein fataler Irrglaube an automatisch mehr Honorar
Altendorfer, R.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2009 · Heft 7 · S. 57 bis 59
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht im Bereich der ordnungsrechtlichen Vorschriften in den Händen der Länder. Demgegenüber bleibt der Bund für das Heimvertragsrecht zuständig, das bislang noch in den §§ 5 bis 9, 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, 7 und 8 Heimgesetz geregelt ist. Die übrigen Bestimmungen im Heimgesetz bleiben jeweils so lange maßgeblich, bis sie durch Nachfolgeregelungen in den einzelnen Landesgesetzen abgelöst werden. Das ist bis jetzt erst in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-…