Gesetz erweitert die Zahl der begünstigten Leistungen
Berg, R.; · Care konkret, Hannover · 2009 · Heft 1 · S. 3
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auf Grundlage des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über die sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 der § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) neuge-fasst. Danach befreit Deutschland „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderer von dem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen bewirkt werden von der Umsatzsteuer (USt).