CareLit Fachartikel
Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten
Brauer, F. W.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2009 · Heft 1 · S. 226 bis 228
Dokument
113198
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Führt der Betreuer seine Tätigkeit berufsmäßig aus, steht ihm hierfür eine Vergütung nachMaßgabe der §§ 1908t AbsX 1836 Abs. 1 S2, 3BGBL V. m. §§ 1 ff. VBVG zu. Zu Lebzeiten des Betreuten erhält der Betreuer die Vergütung entweder aus dem Vermögen des Betreuten oder seitens der Staatskasse -je nachdem, ob der Betreute nach §§ 1836c, 1838dBGB unter Einbeziehung der dort genannten Vorschriften des SGBXII mittellos ist oder nicht.
Schlagworte
VERGÜTUNG
TOD
BETREUUNG
VORSCHRIFTEN
ZEIT
IDENTITÄT
VERZÖGERUNG
EINKOMMEN
HÖHE
BERATUNG
WAHRNEHMUNG
MENSCHEN
RISIKO
RECHTSPRECHUNG
Bt PRAX Spezial
Köln