CareLit Fachartikel

Erkrankung bedeutet Krankwerden

Patienten Rechte, Frankfurt · 2007 · Heft 11 · S. 5 bis 8

Dokument
113892
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2007
Jahrgang 6
Seiten
5 bis 8
Erschienen: 2007-11-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

„Erkrankung im Sinne von § 16 Abs. 2 HVO bedeutet „Krankwerden. § 16 Abs. 2 HVO bezieht sich auf die Fälle, in denen ein Beamter im Ausland krank wird, nicht allgemein auf Behandlungen im Ausland. Eine Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes nach GOZ und GOÄ muss sich auf die Behandlung des betreffenden Patienten beziehen; es reicht nicht aus, dass eine bestimmte Behandlungsmethode angewandt wurde

Schlagworte

THERAPIE AUSLAND KOSTEN BADEN-WÜRTTEMBERG FÜRSORGEPFLICHT BETREUUNG ETHIKKOMMISSIONEN WISSEN PATIENTENRECHTE DEUTSCHLAND HÖHE RISIKO ES KRANKHEIT ÄRZTE INLAYS