CareLit Fachartikel
Erkrankung bedeutet Krankwerden
Patienten Rechte, Frankfurt · 2007 · Heft 11 · S. 5 bis 8
Dokument
113892
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
„Erkrankung im Sinne von § 16 Abs. 2 HVO bedeutet „Krankwerden. § 16 Abs. 2 HVO bezieht sich auf die Fälle, in denen ein Beamter im Ausland krank wird, nicht allgemein auf Behandlungen im Ausland. Eine Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes nach GOZ und GOÄ muss sich auf die Behandlung des betreffenden Patienten beziehen; es reicht nicht aus, dass eine bestimmte Behandlungsmethode angewandt wurde
Schlagworte
THERAPIE
AUSLAND
KOSTEN
BADEN-WÜRTTEMBERG
FÜRSORGEPFLICHT
BETREUUNG
ETHIKKOMMISSIONEN
WISSEN
PATIENTENRECHTE
DEUTSCHLAND
HÖHE
RISIKO
ES
KRANKHEIT
ÄRZTE
INLAYS