CareLit Fachartikel
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgeben und Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden(sog. im…
Patienten Rechte, Frankfurt · 2007 · Heft 1 · S. 23 bis 27
Dokument
113896
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin streitet mit der beklagten Haftpflichtversicherung um weiteren immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1982. In einem Vorprozess hat ihr das Landgericht R. nach außergerichtlicher Zahlung von 40.000 DM weitere 30.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt, aber ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer immaterieller Schäden mit Urteil vom 28. Januar 1993 abgewiesen, weil mit einer Verschlimmerung der unfallbedingten Armschädigung nicht zu rechnen sei.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
SCHMERZENSGELD
SPÄTSCHÄDEN
FOLGESCHÄDEN
Beklagten
Einem
Zahlung
Feststellung
Schäden
Immaterieller
Klage
Klägerin
Streitet
Haftpflichtversicherung