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Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche schockgeschädigter Angehöriger

Patienten Rechte, Frankfurt · 2007 · Heft 3 · S. 47 bis 49

Dokument
113900
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2007
Jahrgang 6
Seiten
47 bis 49
Erschienen: 2007-03-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII er-fasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versicherten.

Schlagworte

UNFALLVERSICHERUNG VERLETZUNG URTEIL RECHT ANGEHÖRIGE BETRIEB Versicherten Haftungsausschluss Schmerzensgeldansprüche Gemäß Er-Fasst Angehörigen Hinterbliebenen Aufgrund Genannter Schockschäden