CareLit Fachartikel

Haftung für Entnahme weiblicher Geschlechtsorgane bei Zweifel an ordnungsgemäßer Aufklärung

Patienten Rechte, Frankfurt · 2008 · Heft 8 · S. 83 bis 86

Dokument
113925
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2008
Jahrgang 7
Seiten
83 bis 86
Erschienen: 2008-08-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Treten intraoperativ Umstände auf, die Anlass geben mussten, an der Richtigkeit der Indikation und/oder an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Patientin zu zweifeln, beteiligt sich der Operateur schuldhaft an dem rechtswidrigen Eingriff, wenn er den Zweifeln einer ordnungsgemäßen Einwilligung nicht nachgeht. Zeigt sich eine „normale weibliche Anatomie mit präpuberalem Uterus normal großen Ovarien und findet sich kein „Testo-var, weswegen die Operation nach dem Anästhesiebericht durchgeführt wurde und entfernt werden sollte, liegt ein solcher Umstand vor.

Schlagworte

KRANKENHAUS INDIKATION UTERUS EINWILLIGUNG ENTSCHEIDUNG THERAPIE GENOTYP KRANKENUNTERLAGEN ES ANATOMIE NEBENHODEN HAND DOKUMENTATION CHIRURGEN ROLLE FORTBILDUNG