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AGG und kirchMches Selbstbestimmungsrecht -wackelt das Kirchenprivileg bei Stellenausschreibungen?

Eickmann, T.; Theus, T.; · Gesundheitspolitik Management Ökonomie, Frankfurt · 2008 · Heft 3 · S. 43 bis 46

Dokument
113942
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheitspolitik Management Ökonomie, Frankfurt
Autor:innen
Eickmann, T.; Theus, T.;
Ausgabe
Heft 3 / 2008
Jahrgang 14
Seiten
43 bis 46
Erschienen: 2008-03-01 00:00:00
ISSN
0948-3438
DOI

Zusammenfassung

In Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften niedergelegt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig zu regeln und zu verwalten. Kirchliche Arbeitsverhältnisse liegen somit nicht außerhalb des staatlichen Arbeitsrechts, genießen jedoch gewisse Sonderrechte; man spricht vom „Kirchenprivileg1.

Schlagworte

HAMBURG KIRCHE RELIGION ENTSCHEIDUNG ARBEITGEBER ARBEITSRECHT DEUTSCHLAND HÖHE SICHERHEIT ZELLEN GEWEBE HERZKLAPPEN RICHTLINIE VERHALTEN ES BERÜHRUNG